Erfüllungserklärung für die Einhaltung der Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes bei Änderungen von bestehenden Gebäuden einreichen
Erfüllungserklärung für die Einhaltung der Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes bei Änderungen von bestehenden Gebäuden einreichen
Wenn Sie ein beheiztes oder gekühltes Gebäude besitzen, und Sie Außenbauteile erneuern, ersetzen oder erstmalig einbauen und das Gebäude energetisch bewertet wird, müssen Sie nachweisen, dass das Gebäude die energetischen Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes einhält.
Beschreibung
Das Gebäudeenergiegesetz stellt Anforderungen an die energetischen Eigenschaften von Gebäuden. Der Eigentümer eines beheizten oder gekühlten Gebäudes muss nachweisen, dass das Gebäude die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes erfüllt. Der Nachweis erfolgt mit der Erfüllungserklärung. Die Erfüllungserklärung ist abzugeben, nachdem am Gebäude Außenbauteile erneuert, ersetzt oder erstmalig eingebaut wurden und das Gebäude energetisch bewertet wurde.
Kurztext
- Erfüllungserklärung nach § 92 Absatz 2 Gebäudeenergiegesetz (GEG) für Bestandsgebäude einreichen
- Änderungen eines Bestandsgebäudes sind z.B. Erneuerung, Ersatz oder erstmaliger Einbau von Außenbauteilen mit mehr als 10 % der gesamten Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe (z.B. Außenwände, Fenster, Dachflächen), Erweiterungen oder Ausbau um beheizte oder gekühlte Räume
- Erfüllungserklärungen müssen nur für beheizte/gekühlte Gebäude abgegeben werden
- Bei gemischt genutzten Gebäuden ist für jeden Gebäudeteil eine Erfüllungserklärung abzugeben
- Mit der Erfüllungserklärung muss mindestens ein Energieausweis eingereicht werden, die zuständige Behörde kann weitere Unterlagen anfordern (z.B. Berechnungsunterlagen zum Energieausweis, Unternehmererklärung nach § 96 Absatz 1 GEG)
Zuständigkeit
Untere Bauaufsichtsbehörde: Kreisverwaltung, kreisfreie Städte, Städte und Gemeinden
Fristen
Die jeweiligen Länder regeln das Verfahren zur Erfüllungserklärung, die Berechtigung der Ausstellung, die Pflichtangaben sowie die vorzulegenden Nachweise.
Ihre Energieberatung bestätigt mit einer Erklärung, dass die Maßnahmen korrekt umgesetzt wurden.
Diese Erklärung muss nach Abschluss der Arbeiten an die zuständige Bauaufsichtsbehörde geschickt werden.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Ihre Energieberatung.
Voraussetzungen
Sie müssen bestätigen, dass die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes erfüllt werden.
Ihre Energieberatung muss bestätigen, dass
die durchgeführten Maßnahmen den Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes entsprechen und
die Anforderungen, die der energetischen Berechnung zugrunde liegen, erfüllt werden.
Welche Fristen muss ich beachten?
- Einreichung der Erfüllungserklärung nach Fertigstellung der Maßnahme
erforderliche Unterlagen
- Erfüllungserklärung
- Energieausweis[e]
- Berechnungen
- gegebenenfalls
- Unternehmererklärung
- Lieferantenbestätigung
- Lieferantenbescheinigung
- Bescheid über Befreiung von den Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Es ist kein Rechtsbehelf möglich.
Weitere Informationen
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Was sollte ich noch wissen?
Ihre Energieberatung ist eine nach § 88 Gebäudeenergiegesetz berechtigte Fachperson.
Einen Energieausweis dürfen nur Fachleute ausstellen, die dafür speziell qualifiziert sind, zum Beispiel:
Architekten und Architektinnen, Ingenieure und Ingenieurinnen oder Personen mit einem vergleichbaren technischen oder naturwissenschaftlichen Studium,
Handwerksmeister und Handwerksmeisterinnen oder Schornsteinfeger und Schornsteinfegerinnen mit entsprechender Ausbildung,
staatlich anerkannte Techniker und Technikerinnen mit Schwerpunkt Energie und Gebäudetechnik,
Personen, die eine anerkannte Schulung oder Prüfung im Bereich Energieberatung erfolgreich abgeschlossen haben.
Die hier aufgelisteten Berechtigten sind nicht vollständig, maßgeblich sind die Ausführungen in § 88 GEG.
Bitte geben Sie Ihre Ortsauswahl in der Zustängigkeitssuche an. Nur so wird es möglich einen Ansprechpartner zu ermitteln.
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
Kontakt
die NetzWerkstatt GmbH & Co. KG
An der Schiffbrücke 2
24768 Rendsburg
Tel: 0 43 31 – 24 700
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